Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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3) Den Kaufleuten ist gestattet, die genannten Reibzündmittel in der Pkt. 1 bezeichne- 
ten Verwahrung zu beziehen und vorräthig zu halten. Dieselben haben aber ihre 
Vorräthe nach den Vorschriften der Ministerial-Verfügungen vom 31. Juli 1838, 
Ziff. 3, und vom 8. Januar 1843, Ziff. 1 (Reg. Blatt von 1853, S. 8 und 9 
abgesondert von anderen Gegenständen, stets in feuersicheren Gefässen oder auf son- 
stige, gegen Feuersgefahr vollkommen schützende Weise zu verwahren. 
4) Der Detail-Verkauf von Reibzündmitteln in anderen als den durch die Minißerial- 
Verfügung vom 23. December 1852 (Reg. Blatt von 1853, S. 7 und 9) zugelas 
senen Behältern, also mindestens von starkem (gebohrtem) Holz, bleibt den Kauf- 
leuten auch ferner auf das strengste verboten, sie dürfen dieselben aber in solcht 
Behälter, welche die Käufer mitbringen, umfüllen. 
Die Ministerial-Verfügung vom 23. December 1852 (Reg. Blatt von 1853, S. 7 f. 
bleibt in allen Theilen, in welchen sie nicht in Vorstehendem Ziff. 1—4. abgeändert is 
in Kraft. 
Stuttgart den 14. Juli 1856. Linden. 
B) Des Finanz-Departemente. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Ausstellung von Uebergangsscheinen durch das Cameralamt Wangen. 
Im Anschluß an die Verfügung vom 11. April 1854 (Reg. Blatt S. 49) wird die 
Befugniß zu Ausfertigung von Uebergangsscheinen zu controlepflichtigen Getränkeversendum- 
gen vom 1. September d. J. an auch dem Cameralamt Wangen ertheilt. 
Stuttgart den 26. August 1856. Knapp. 
N3„ 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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