Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Gebeimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold  Henning;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerböchst  Ihren  Schatzratb  Dr.  Carl  Friedrich  Lang;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Höchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Wilhelm  Cramerz
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Senator  Arnold  Duckwitz,
den  Senator  Dr.  Heinrich  Wilhelm  Smidt,  und
den  Senator  Carl  Friedrich  Ludwig  Hartlaub;
von  welchen  Bevollmächtigten  folgender  Vertrag,  unter  dem  Vorbehalt  allseitiger  Ratifikation,
  abgeschlossen  worden  ist:
Artikel  1.

Die  Schiffe  Preußens  und  jedes  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins,  welche  in  die
Häfen  der  freien  Hansestadt  Bremen  eingehen  oder  von  dort  ausgehen  werden,  und  umgekehrt,
  die  Bremischen  Schiffe,  welche  in  die  Häfen  des  Königreichs  Preußen  oder  eines
anderen  Staats  des  gedachten  Vereins  eingehen  oder  von  dort  ausgehen  werden,  sollen
ohne  Rücksicht  auf  ihren  Abgangs=  oder  Bestimmungsort  binstchtlich  aller  das  Schiff  trefenden
  Abgaben,  welcher  Art  oder  Benennung  dieselben  seien,  mögen  ste  im  Namen  oder
um  Vortheile  der  Regierung  oder  zum  Vortheile  öffentlicher  Beamten,  Ortsverwaltungen
der  Anstalten  irgend  einer  Art  erhoben  werden,  auf  demselben  Fuße  behandelt  werden
wie  die  Nationalschiffe.

Artikel  2.
n  Alle  Erzeugnisse  und  andere  Gegenstände  des  Handels,  deren  Einfuhr  oder  Ausfuhr
u  oder  aus  den  Staaten  der  hoben  vertragenden  Theile  gesetzlich  auf  Nationalschiffen
ird  ftattfinden  können,  sollen  ohne  Unterschied  ihrer  Herkunft  und  Bestimmung  auch  auf
chiffen  des  anderen  Theils  dorthin  eingeführt  oder  von  dort  ausgeführt  werden  können.
Artikel  3.
w  Waaren  jeder  Art  ohne  Unterschied  ihres  Ursprungs  oder  Eigenthümers,  die,  von
elchem  Lande  es  sei,  durch  Schiffe  des  Zollvereins  in  die  Häfen  Bremens,  oder  durch
Kemiche  Schiffe  in  diejenigen  des  Zollvereins  eingeführt  werden,  desgleichen  Waaren,
für  welche  Bestimmung  es  sei,  aus  den  Häfen  des  Zollvereins  durch  Bremische  Schiffe,