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3) die Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landeshoheit darüber
zusteht,
4) die am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Dorfschaften und Feldmarken
Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und Grolland, ein-
schließlich des Ochumflusses,
unbeschadet der dem Bremischen Staate zustehenden Landeshoheit, dem Zollvereine anzu-
schließen. Das Nähere über diesen Anschluß ist in der als Anlage III. beigefügten Ueber-
einkunft festgestellt.
Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den vorgenannten Gebietstheilen is
die in der Anlage IV. enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen Hannover und Bremen
abgeschlossen worden.
Artikel 9.
Zur Beförderung des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die den kontrabi=
birenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreibenden, welche blos für das von
ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sor
dern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Be-
rechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in demjenigen Staate, in welchem sie ihren Wohnfib
haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher
inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebiete des anderen kontta-
hirenden Theiles keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn sollen.
Artikel 10.
Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch hauptsächlit
aus dem Zollvereine dahin gelangen, dem Hauptmarktort für die zum Zollvereine gehörige
Gegend der unteren Weser bildet, eine Zollkontrole dabei aber unnöthige Belästigung ber
beiführen würde, so ist man übereingekommen, daß folgende Gegenstände vom Bremische
Gebiete, mit Ausschluß von Vegesack und Bremerhaven, gollfrei in den Zollverein eingt-
hen sollen, als:
) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Buchen-, auch Fichten-, Tannen= Lerchen-, Pappeln- und
Erlenholz in Stämmen, Stöcken und Scheiten; ferner Bandstöcke, Stangen,
schinen, Pfahlholz, Flechtweiden, auch beim Transport auf der Weser und vere
Nebenflüssen;
2) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und blos gehobelte Holx