235
waaren und Wagnerarbeiten, auch grobe Maschinen von Holz, weder gefärbt, ge-
beizt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen. Jedoch sollen
Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, Reife, Schlösser, ferner Seile, Stricke,
Bindfaden, Bänder, Schnüre und Riemen zur Befestigung oder Verbindung der
einzelnen Bestandtheile die zollfreie Zulassung der bezeichneten Waaren nicht aus-
schließen,
3) grobe Korbflechterwaaren aus ungeschälten Nuthen, ingleichen aus geschälten Ru-
tben, weder gefärbt, gebeizt, lackirt noch gefirnißt, zum Wirthschaftsgebrauch;
4) ordinäre, ungefärbte Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh und Schilf;
5) gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes
Töpfergeschirr mit oder ohne Glasur, Fliesen und Schmelztiegel, und
6) Hohlglas in seinen natürlichen Farben (grünes, schwarzes, gelbes), weder gepreßt
noch geschliffen noch abgerieben.
Inwieweit und in welcher Art zur Begründung des Anspruchs auf die vorgedachte
efreiung vom Eingangszolle ein Nachweis über die Versendung der betreffenden Gegen-
ende aus dem Bremischen Gebiete geführt werden muß, darüber werden durch die Voll-
lugs-Kommission (Art. 16) die näheren Anordnungen getroffen werden.
Artikel 11.
Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs auf Messen und Jahrmärkten soll künf-
tig nur von dem verkauften Theile der auf die Messen und Jahrmärkte in dem Gebiete
es anderen kontrahirenden Theils gebrachten Waaren die gesetzliche Eingangsabgabe, für
“l unverkauft zurückzuführenden Theil aber auf vorschriftsmäßigen Nachweis über die Iden-
lät der ein= und zurückgeführten Waaren in beiden Gebieten weder eine Eingangsabgabe
noch Durchgangsabgabe erhoben werden.
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung ausgeschlossen; für grobes
und feines Backwerk ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden.
Artikel 12.
Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarktverkehr bestimmten Erleichterungen
ar en auch bei dem Verkehr auf den Viehmärkten in den gegenseitigen Gebieten Anwendung
balten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine Eingangs= noch Durch-
laungsabgabe erhoben werden wird. -«-«-
soll