Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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bessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kommissa- 
ien vorbereitet werden. 
Artikel 17. 
Dem Senate der freien Hansestadt Bremen steht die Befugnit zu, einen Kommissar 
zu bestellen, welcher in seinem Namen binsschtlich der aus diesem Vertrage bervorgehended 
Ferhältnisse mit den Behörden der Zollverwaltung des Zollvereins zur thunlichsten Ab- 
urzung des Geschäftsganges über sich dazu eignende Angelegenheiten in unmittelbares Be- 
ehmen zu treten, und namentlich Auskunft einzuziehen befugt seyn soll, unbeschadet der 
rekten Verhandlung zwischen den Regierungen des Zollvereins und Bremen. 
Artikel 18. 
Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig bis zum letzten December 1865 mit der 
VNaaßgabe festgesetzt, daß, wenn derselbe von dem einen oder dem anderen der kontrahiren- 
en Staaten nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe gekündigt wird, er auf weitere 
woͤlf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen werden soll. 
Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird von beiden Theilen eine Be- 
unmachung erlassen werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt 
id die Auswechselung der Natifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung in Berlin 
wirkt werden. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
lhez) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. 
(L. S.) (L. S.) 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. 
(I. S.) (. S.) 
Job. Heinrich Wilp. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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