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Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen. In eiligen Fällen geschieht die
Anzeige unmittelbar an die Behörde des betheiligten Staates.
Artikel 8. »
Den.Steucv-—undZollbeamtenver«kontrabirendenStaatensollgestattetsepn- bei
Verfolgung der Spuren begangener Contraventionen sich auf das angrenzende Gebiet des
anderen Staates zu begeben, um den dortigen betreffenden Behörden Mittheilungen von
den Contraventionen zu machen. Diese Behörden haben dann alle gesetzlichen Mittel am
zuwenden, welche zur Feststellung des Thatbestandes der Contravention und zur Ermitte-
lung des Thäters geeignet finv.
Artikel 9.
Auch soll den Steuer= und Zollbeamten, der kontrahirenden Staaten die Befugniß zu-
stehen, auf der That betroffene Contravenienten in das angrenzende Gebiet des andern
Theils zu verfolgen und vie Anhaltung derselben, so wie die Beschlagnahme der Contrs“
ventions-Objekte nebst den Transportmitteln bei den dortigen zuständigen Landesbeamter
zu beantragen, auch wenn nicht sofort deren Hülfe erwirkt werden kann, die Anhaltung
und Beschlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehaltenen Per-
sonen und Sachen an die Obrigkeit des Gebiets, in welchem die Anhaltung gescheben ist
ohne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen find aber die angehaltenen Personen
und Sachen freizugeben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden nach der Anhaltung von ven
betreffenden Steuer= und Zollbeamten ein weiterer Arrest bei dem zuständigen Steuergerich
beantragt worden ist.
Artikel 10.
Den Steuer= und Zollbeamten der kontrahirenden Staaten soll bei dieser in Art. 6
und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles derselte
Schutz gewährt werden, welcher den eigenen öffentlichen Beamten des Staates gebührt, au
dessen Gebiete sie diese Thätigkeit ausüben. 4
Artikel 11.
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Ein-, Aus= und Durchgangs“
Zollsystem des anderen kontrahirenden Theils unter den Schutz besonderer, zu solchem
Zwecke zu erlassender Strafgesetze zu stellen, nach welchen die gegen die Steuer- und gZol
gesetze des anderen Staates begangenen Contraventionen bestraft werden sollen, wenn die