Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen. In eiligen Fällen geschieht die 
Anzeige unmittelbar an die Behörde des betheiligten Staates. 
Artikel 8. » 
Den.Steucv-—undZollbeamtenver«kontrabirendenStaatensollgestattetsepn- bei 
Verfolgung der Spuren begangener Contraventionen sich auf das angrenzende Gebiet des 
anderen Staates zu begeben, um den dortigen betreffenden Behörden Mittheilungen von 
den Contraventionen zu machen. Diese Behörden haben dann alle gesetzlichen Mittel am 
zuwenden, welche zur Feststellung des Thatbestandes der Contravention und zur Ermitte- 
lung des Thäters geeignet finv. 
Artikel 9. 
Auch soll den Steuer= und Zollbeamten, der kontrahirenden Staaten die Befugniß zu- 
stehen, auf der That betroffene Contravenienten in das angrenzende Gebiet des andern 
Theils zu verfolgen und vie Anhaltung derselben, so wie die Beschlagnahme der Contrs“ 
ventions-Objekte nebst den Transportmitteln bei den dortigen zuständigen Landesbeamter 
zu beantragen, auch wenn nicht sofort deren Hülfe erwirkt werden kann, die Anhaltung 
und Beschlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehaltenen Per- 
sonen und Sachen an die Obrigkeit des Gebiets, in welchem die Anhaltung gescheben ist 
ohne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen find aber die angehaltenen Personen 
und Sachen freizugeben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden nach der Anhaltung von ven 
betreffenden Steuer= und Zollbeamten ein weiterer Arrest bei dem zuständigen Steuergerich 
beantragt worden ist. 
Artikel 10. 
Den Steuer= und Zollbeamten der kontrahirenden Staaten soll bei dieser in Art. 6 
und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles derselte 
Schutz gewährt werden, welcher den eigenen öffentlichen Beamten des Staates gebührt, au 
dessen Gebiete sie diese Thätigkeit ausüben. 4 
Artikel 11. 
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Ein-, Aus= und Durchgangs“ 
Zollsystem des anderen kontrahirenden Theils unter den Schutz besonderer, zu solchem 
Zwecke zu erlassender Strafgesetze zu stellen, nach welchen die gegen die Steuer- und gZol 
gesetze des anderen Staates begangenen Contraventionen bestraft werden sollen, wenn die
	        
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