Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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angemessener Strafe und unter Umständen bei Vermeidung der Einziehung des Schiffer- 
patents und Verlustes der Befugniß auf Flußschiffen der kontrahirenden Staaten ferner zu 
dienen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benachtheiligung der kontrahirenden Staaten 
zu treiben, oder zu dulden, daß derselbe vermittelst ihrer Schiffe oder von ihrer Schiffs- 
mannschaft getrieben werde. Die Schiffseigenthümer sollen verpflichtet werden, für die von 
ihren Leuten verwirkten Geldstrafen zu haften. 
Artikel 20. 
Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch Anwendung von 
Dampfschleppschiffen die Fahrt der Leichterfahrzeuge zu beschleunigen; zugleich verpflichten 
sich die kontrahirenden Staaten für ihre die Unterweser (Artikel 18) befahrenden Fluß= und 
beichterschiffe folgende Control-Anordnungen zu treffen. 
Artikel 21. 
1) Die Hannoverschen, Olvenburgischen und Bremischen Fluß= und Leichterschiffe find, 
vemn ste mit Kaufmannswaaren (Stückgütern) befrachtet, von einem Ladeplatz nach einem 
andern, an der Unterweser zwischen Bremen und Bremerhaven, beide Plätze eingeschlossen, 
ahren und ihre Fahrt nicht auf diejenige Stromstrecke beschränken, an welcher beide Ufer 
zum Bremischen Gebiete gebören, mit amtlichem Verschlusse zu belegen. Derselbe ist so 
einzurichten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauart der Schiffe sich erreichen 
ißt, möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schiffe, welche eine genü- 
gende Verschlußanlegung zuläßt, soll thunlichst hingewirkt werdene Es soll nicht gestat- 
tet seyn, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen Raumes Güter führen, mit Aus- 
dahme solcher, die unverpackt und zugleich im Zollverein mit einer Eingangsabgabe nicht 
belegt sind, — sowie solcher, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fähig 
nd, oder deren Beiladung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen Waa- 
ten nachtheilig werden kann. 
Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennenden gemeinschaftlichen 
· ommissarienistdasWeitereüberdieArtdekVerschluß-Einrichtung zu vereinbaren. Die 
alesung und Abnahme des Verschlusses geschieht durch die Beamteu desjenigen Staates, 
dessen Ladeplätzen die betreffenden Leichterfahrzeuge ein- oder ausladen. Dabei soll es 
en Beamten desjenigen der kontrahirenden Theile, von dessen Beauftragten der Verschluß 
icht angelegt worden ist, unbenommen seyn, vor Abfabrt der Schiffe sich davon zu über- 
eugen, daß und wie die Verschluß-Anlegung gescheben ist. Sollte bei dieser Prüfung der
	        
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