Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Anker gehen, wenn es eintretende Umstände und Verhältnisse erforderlich machen, 
und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise ungesäumt fortzusetzen. Ueber die 
Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder eines etwaigen längeren Liegenbleibens haben 
sich dieselben auf Erfordern bei ihrer Ankunft am Löschplatze genügend auszuweisen. 
Sie werden, wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene 
Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll= und Steuerbebörden der kontrahirenden 
Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens der Schiffer zu über- 
wachen und die bemerkten Uebertretungen den zuständigen Behörden desjenigen 
Staates anzuzeigen, welchem das Schiff angehört, unter Angabe der Nummer des 
Schiffé. . 
Artikel 23. 
3) Den Schiffern sollen fuͤr die Fahrten auf der im Artikel 22 bemerkten Strecke 
tundenzettel ausgestellt werden, auf welchen die Zeit des Abganges und der Ankunft am 
bgangs- und Ankunftsorte von den dazu angeordneten. Behörden oder Personen zu be- 
werken ist. 
6 Bei dem Waarentransporte von einem auf dem Weserstrom umladenden Seeschiffe 
nach einem der gedachten Plätze ist der Stundenzettel von dem an Bord des Seeschiffes 
5 befindenden Bevollmächtigten des Waarenempfängers auszustellen, sowie umgekehrt bei 
em Transporte von Waaren nach einem auf dem Stirome einladenden Seeschiffe, dessen 
epitän, Steuermann oder dessen Stellvertreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat. 
Auf Dampfschiffe, so wie auf Frachtschiffe, welche durch Dampfschiffe geschleppt wer- 
en, sinden die in diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähnten Maßregeln keine An- 
endung. 
Artikel 24. 
. 4) Sollten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Oldenburgische Re- 
lerung verfügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weserplatze näch einem unterhalb 
remen belegenen Hannoverschen oder Oldenburgischen Orte: 
Zucker, Kaffe, Thee, Reis, Syrup, Tabak oder andere Colonialwaaren, sowie 
Wein, Branntwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baumwollen= oder Seiden- 
Waaren „ 
en, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaten, unter Angabe der Namen und 
ohnorte, der Absender und Empfänger, wie des Zollamts, über welches die Einführung 
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