Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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» Wenn Geldstrafen nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Verkündigung des rechtskräf- 
tigen Erkenntnisses und die Untersuchungskosten, so wie die Kosten der Strafvollstreckung 
nicht binnen der gleichen Frist nach erfolgter Aufforderung zur Zahlung eingezahlt sind, 
hat die Beitreibung der schuldigen Summen durch den Angriff der Caution zu ge- 
schehen. 
g. 21. 
Ist der Betrag der Caution durch Zahlung von Strafen oder Kosten vermindert 
worden, so muß dieselbe innerhalb vier Wochen nach erfolgter Benachrichtigung des Heraus- 
gebers von der eingetretenen Verminderung auf das in gegenwärtiger Verordnung bestimmte 
Maah ergänzt werden. 
S. 22. 
Wenn eine cautionspflichtige Druckschrift zu erscheinen aufhört, so darf die Zurück- 
gabe der Caution erst nach drei Monaten, von dem Tage des letzten Erscheinens der Druck- 
schrift an gerechnet, und nach erfolgter Benachrichtigung Seitens des Bezirksgerichts, in 
dessen Sprengel jene erschienen ist, so wie des Staatsanwaltes am zuständigen Kreisge- 
richte, daß ein Anspruch an die Caution nicht begründet sei oder noch in Frage stehe, durch 
die Kreisregierung verfügt werden. 
V. 23. 
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift herausgeben will, hat vor der Ausgabe des ersten 
Blattes oder Heftes der Bezirks-Polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen, welche 
enthalten muß: 
1) den Titel der Druckschrift, die Angabe, wie oft und wann sie erscheinen und die 
Gegenstände, mit welchen sie sich befassen soll; 
2) den Namen und Wohnort des Druckers, des Herausgebers oder Verlegers und 
des Redakteurs; « 
3) die Nachweisung der nach gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Eigenschaften 
dieses letzteren. 
Sofort ist, wenn hiernach die Verbindlichkeit zur Cautionsbestellung bestebt, dem 
Derausgeber wegen der letzteren die nöthige Auflage zu machen, und erst wenn er sich 
4) auch über deren Befolgung ausgewiesen hat, 
ist ihm über sämmtliche gelieferte Nachweise eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
	        
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