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dieser Waaren in das Zollvereinsgebiet geschehen soll, versehen seyn müssen, so wird die
freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangs-Zollämtern zu Bremen, Vege-
sack und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den eingelieferten Ausfuhrscheinen und Fracht-
briefen der Absender verglichen, und, nachdem solche übereinstimmend befunden, mit dem
Stempel des betreffenden Bremischen Zollamts versehen, den Schiffern mitgegeben werde-
Ein von dem letzteren einzulieferndes Duplikat solches Verzeichnisses wird von den betref
fenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang aufbewahrt, um unter eintretenden Um-
ständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen und Oldenburgishen Zollamte mit-
getheilt werden zu können.
Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungs-Bestimmungen leibt. den Vollzugs-
Commissarien vorbehalten.
Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen und Großber=
zoglich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung zugesichert, falls dieselbe äh#
liche Verfügungen früher oder später erlassen sollte.
Artikel 25. *r
5) Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden, auf der Weser
längs des Hannoverschen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen, um sie, Bepuf
des Verkehrs mit den Zollvereinsstaaten als unverzollte Waaren-Niederlagen zu benutzen-
Anrtikel 26.
6) Offene Boote, welche den kontrahirenden Staaten angehören und auf der Unter-
weser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere so wie diejenige Stromstrecke, an welcher
beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlossen, ihre Fahrt unterbrechen, si sind-
bei entstehendem Verdachte beabsichtigter Einschwärzung, der Durchsicht der Beamten ver
Control-Fahrzeuge unterworfen, und können von den letzteren, insofern sie zolpflihin
Waaren enthalten, zur Fortsetzung der Fahrt in bestimmter Richtung angehalten werden /
falls sich die Beamten nicht überzeugen, daß zum Stillliegen eine genuͤgende Veranlassung
vorhanden ist.
Artikel 27.
Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen u%3 T
sich auch auf die Lesum bis einschließlich Burg.