Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

247 
Artikel 28. 
Wenn ein mit Gütern beladenes Fluß= oder Leichterschiff durch Frostwetter in seiner 
Fabrt gebindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenburgischen Weser= oder Lesum- 
Ufer einfriert, so soll dies, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, binnen 48 Stunden dem 
nächsten Zollamte oder Zollbeamten der Königlich Hannoverschen oder Großherzoglich Ol- 
denburgischen Regierung angezeigt, und die Ladung unter Vorlegung der Ladungspapiere 
angemeldet werden. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der Zollbehörde keine 
Kosten entstehen. 
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt Bremen auf 
dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Ein- oder Durchgangszöllen. Die gleiche 
efreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der Seite des Bremischen Ufers ein- 
rieren. Auf den Transport von Guütern und zollpflichtigen Gegenständen über das Eis 
der zugefrorenen Weser oder Lesum innerhalb der Grenzen des Königreichs Hannover und 
es Herzogthums Oldenburg finden dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für den 
andtransport daselbst gelten wuͤrden. 
Artikel 29. 
eso Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig die zur Ausführung des Vertrags 
.orderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfügungen thunlichst bald 
du erlassen und sich dieselben gegenseitig mitgutheilen. « 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
(er. Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. Wilbelm Cramer. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Arnold Duckwitz. Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.