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Mfertigungen über weseraufwärte gebende Waaren beginnen müssen, alle für nöthig zu
rachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht getroffen seyn sollten, durch interimistische
nordnungen Vorkehrung treffen. In Sonderheit wird sodann auch jene Commission das
erfahren näher bestimmen, welches binsschtlich der aus dem Zollvereine durch das Ge-
l der freien Hansestadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter statt-
nden soll.
Artikel 10.
Die für die Abfertigungen des Hauptzollamts auf dem Eisenbahnhofe und an der
Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig erforderlichen Lokale und
nstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten nicht begriffen sind, stellt
die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten. Das Erforderniß wird durch die im Art. 4
gedachte Vollzugs-Commission oder künftig durch weitere Verständigung unter den kontra-
birenden Theilen näher festgestellt werden.
- Artikel 11.
Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher Erzeugnisse des
dollvereins sowie in demselben verzollte fremde Waaren Behufs Festhaltung der Identität
und Begründung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinführung gelagert, behandelt, umge-
* getheilt, und solchergestalt in den Zollverein zollfrei wieder eingebracht werden kön-
##. Diese Niederlage soll als Theil des Zollvereinsgebiets angesehen und die Anwen-
ung der zollgesetzlichen Vorschriften des Zollvereins auf das Einbringen von Waaren in
eselbe oder auf die Waarenausfuhr aus derselben in eben der Art gesetzlich ausgesprochen
erden, wie dies im Art. 3 verabredet is.
Artikel 12.
Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre
#n zunächst in den vorhandenen Lokalen am Bahnhofe. Die Erweiterung und Ver-
kenene derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Ermessen derselben
assen. Die Verwaltung der Niederlage steht der von dem Senate der freien Hanse-
ihet Bremen dazu eingesetzten Behörde zu, und wird auf deren Kosten und Rechnung ge-
* Die Beaufsichtigung und Controle zur Sicherung des Zollinteresse wird dem zoll-
einsländischen Hauptzollamte übertragen.