Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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einsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der ver- 
einten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Fakto- 
reien oder Niederlagen geschieht. 
b) Die Durchfupr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver- 
eine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung 
der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berübrt wird, und unter den 
Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden. 
e#) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. 
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
e.) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- 
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit PMässen von 
öffentlichen Behörden begleitet werden. 
Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder 
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen sein 
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll 
diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in 
sofern vieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueber- 
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder- 
lichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. 
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Gebiets- 
izun und in benachbarten Landen des Zollvereins und der daraus für letztere hervor- 
hebenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden Maßregeln vereinbart werden, welche 
W* Möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu 
gen. 
theile 
Artikel 6. 
dem Hinfichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämmtlichen zu 
„ Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder 
bränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden. " 
Artikel 7. 
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4. April 1853 getroffenen
	        
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