Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem Gebiete eines 
anderen, zum Zollvereine gehörenden Staats Arbeit und Erwerb zu suchen, 
b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in dem Ge- 
biete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit 
suchen, zu entrichtenden Abgaben, 
e) wegen. der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbtreibenden, 
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder von 
Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich 
fübren, um Bestellungen zu suchen, 
4) wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind. 
4) Die freie Hansestadt Bremen schlie#t sich auch den Verabredungen an, welche zwi- 
schen den zum Zollvereine gebörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines glei- 
chen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems getroffen sind, insbesondere aber dem 
unterm 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münzgkartel. 
5) Endlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vom 11. Mai 1833 bei. 
Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereinsstaaten dieses Kartel in ihren 
Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschließenden Bremischen Gebietstheilen in 
Anwendung setzen. 
Artikel 10. 
ir Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Einrich- 
us der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Bremischen Gebietstheilen 
die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung 
orderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden 
eiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien angeordnet werden. Bremischer 
eits wird die gedachte Verwaltung dem Verwaltungsbezirke des Oberzoll-Collegiums zu 
Sannover in der Art zugetheilt, daß die im Artikel 1 unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten 
etbeile als der Königlich Hannoverschen Verwaltung, die zu 4 genannten Gebiets- 
tet tesen als der Großherzoglich Oldenburgischen Verwaltung angeschlossen betrach- 
n.
	        
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