Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnenlinie soll öffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
Artikel 11. 
Die Zutheilung der anzuschießenden Gebietstheile an den Verwaltungsbezirk des Ober- 
zoll-Collegiums zu Hannover wird Bremischer Seits auch auf vdie Besetzung der in den 
fraglichen Gebietstheilen zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen, sowie der daselbst 
erforderlichen Aufsichts-Beamtenstellen erstreckt. 
Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen fungirenden Beamten werden für 
beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen. 
Artikel 12. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienstvis- 
eiplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebietstheilen angestellten Zoll= und Steuerbeam- 
ten ausschließlich der Königlich Hannoverschen, resp. Großherzoglich Oldenburgischen Regie- 
rung untergeordnet seyn. 
Artikel 13. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den mehrerwähn 
ten Gebietstheilen sollen das Bremische Hoheitszeichen, sowie die einfache Inschrift „Joll- 
amt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen 2c. mit den Bremischen Landes- 
farben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur 
Bremische Hobeitszeichen führen. 
Artikel 14. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebietstheilen begangenen 
Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu 
publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den ebendaselbst für das Verfahren jetzt schon 
bestehenden Normen= und Competenz-Besti gen 
Artikel. 15. 
Die hiernach von diesen Gerichten verbängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstaͤnde 
fallen, nach Abzug der Denuncianten-Antheile, dem Bremischen Fiscus zu. 
Artikel 16. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über die wegen ver-
	        
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