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Artikel 5.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden Verabredungen
entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen aber, nach denen
die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 6.
Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche der Ueber-
einstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung kommen müßten“
bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den
zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, resp. des Herzogthums
Oldenburg allgemein getroffen werden.
Artikel 7.
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen Steuern“
insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Recepturen, die Ernennung der Erhe=
bungs= und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die Leitung
des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maßgebend seyn, welche in
der zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen
Uebereinkunft, wegen Anschließung der in Rede stebenden Bremischen Gebietstheile an ven
Zollverein, hinfichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben
getroffen worden sind.
Artikel 8.
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resp. Oldenburg
und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschließenden Bremischen Gebietstheill
eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und Salzsteuer, sowie der Uebergang "
Abgabe von Branntwein stattfinden.
In Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht erhoben wirb-
findet nur zwischen Hannover und Bremen binsichtlich der unter Hannoversche Zolloerw“
tung zu stellenden Bremischen Gebietstheile eine Gemeinschaft statt.
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse der Bevol
kerung vertheilt.