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schriften erwähnter Thatsachen kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. August
1840, in Verbindung mit 8. 14, Abs. 3 des Bundesbeschlusses zur Anwendung.
IV. Strafbestimmungen.
S. 30.
Uebertretungen der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften werden,
soweit nicht in den Fällen der §#§. 10, 11 und 13, die durch die S§. 16—17 des Gesetzes
vom 30. Januar 1817 bestimmten, und bei verbotswidrigem Haufirhandel (§. 9) die in
der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836 (Art. 138, Ziff. 1—2 und 5,
vergl. mit der Haufir-Ordnung vom 5. April 1851, §. 12, Abs. 2 und 4) gedrohten
Strafen anwendbar find, nach Maaßgabe der Bestimmungen im Art. 1 des Polizei-
strafgesetzes vom 2. Oktober 1839, und wo zugleich wahrheitswidrige Angaben gegen-
über den Behörden vorkommen (§§. 11, 12 und 23) daneben nach Art. 7 dieses Ge-
setzes bestraft.
Für die Verjährung der Untersuchung und der erkannten Strafen gelten die in den
Art. 105—106 desselben Gesetzes enthaltenen Vorschriften.
Zu dem Erkenntnisse find die Bezirks-Polizeiämter und, soweit deren Strafbefugniß
vicht ausreicht, die Kreisregierungen berufen. "
F. 31.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Polizeibehörden: Preßerzeugnisse, welche den preß-
polizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so wie Geräthschaften, welche zur Hervorbrin-
gung derselben mißbraucht werden, wegzunehmen, von Verbrechen oder Vergeben in Druck-
shriften die Gerichte und nach Befinden die Staatsanwälte zu benachrichtigen, Angriffe auf
die Ehre der Staatsregierung bei den Gerichten zu verfolgen und bei Druckschriften mit
gesetzwidrigem Inhalte vorläufig mit der Beschlagnahme und dem Verbot der Verbreitung
vorzugehen, verbleibt es bei den bestehenden Normen.
g. 32.
Die Vorschriften der von Uns am 25. Dezember 1850 zum Schutz gegen den Miß-
brauch der Presse erlassenen Verordnung sind außer Wirksamkeit gesetzt, mit Ausnahme der
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