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wird dieß unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß das Gesellschafts-Kapital aus
einer Million Gulden besteht, und in 1000 Aktien à 1000 fl. zerfällt, deren Inhaber nach
8. 14 der Statuten nur bis zum Belaufe des Nominalbetrags der Aktien bastbar find.
Stuttgart, den 12. September 1856. Für den Minsster,
der Direktor:
Geßler.
5) Verfügung, betreffend den Transport von bLeichnamen.
Um den Gefahren und Nachtheilen zu begegnen, welche aus dem unvorsichtigen Trans-
port von Leichnamen zu besorgen find, wird mit höchster Genehmigung vom 10. d. M.
Folgendes verfügt: 6.1
Der Transport von Leichen von im Inland verstorbenen Personen nach einem andern
Orte des Inlands außerhalb der Parochie des Sterbeorts, sowie der Transport in das
Ausland unterliegt dem Erkenntnisse der Polizeibehörden.
8. 2.
Zuständig zu diesem Erkenntniß find die Bezirkspolizei-Aemter, ausgenommen
1) bei Leichentransporten nach oder durch einen Staat des Auslands, mit welchem über
die gegenseitige Zulassung von Leichentransporten keine Uebereinkunft besteht,
2) bei Leichentransporten nach einem der Staaten des Auslands, mit welchen gegen-
seitige Zulassung von Leichentransporten vereinbart ist, wenn es sich von der Leiche
eines an einer ansteckenden Krankheit Gestorbenen handelt.
In beiden Fällen ist die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen.
§. 3.
Leichentransporte aus Orten, wo Cholerafälle vorkommen, sind während der Dauer
der Krankheit und Einen Monat lang nach der officiellen Erloschenheitserklärung derselben,
gleichviel ob der Gestorbene von der Cholera oder einer andern Krankheit ergriffen war,
unbedingt verboten, im Uebrigen aber unter Beobachtung nachstebender Vorschriften nicht
zu behindern.
S. 4.
Die Leichen müssen gegen den Zutritt der Luft zureichend verwahrt und zu dem Endt