Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

B) Des Finanz-D ep artemente. 
Des Finanz-Ministeriums. 
à) Verfügung, betreffend die weitere Einstellung der Erhebung des Eingangsgzolles für Getreide 
und Hülsenfrüchte, Mehl daraus und andere Mühlenfabrikate. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird hiemit unter 
Beziehung auf die Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 25. September 1855, be- 
treffend die zollfreie Einlassung von Getreide u. s. w. (Reg. Bl. S. 220) zur öffentlichen 
Kenntniß und Nachachtung gebracht, daß in Folge einer weiteren Vereinbarung unter den 
Jollvereinsstaaten die Erbebung des Eingangszolls für Getreide und Hülsenfrüchte, Mebl 
daraus und andere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, 
mie und Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, bis Ende Dezember 1856 eingestellt 
eibt. 
Stuttgart, den 12. September 1856. Knapp. 
b) Verfügung in Betreff der Wasserzollabgaben auf der Enz und der Nagold. 
Um dem durch die Flößerei auf der Nagold und Enz vermittelten Holzhandel eine 
weitere Erleichterung zu gewähren, haben Seine Königliche Majestät durch höchste 
ntschließung vom 10. d. M. genehmigt, daß die Erhebung des Floßconcessionsgelds 
für Schnittwaaren auf diesen beiden Flüssen, welches schon vermöge der Verfügung 
vom 16. März 1840 (Reg. Bl. S. 133) auf den sechsten Theil des früheren Betrags 
berabgesetzt worden ist, vom 1. Oktober 1856 an ganz eingestellt werde; was hiedurch un- 
ter Beziehung auf jene Verfügung und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß ge- 
racht wird, daß in Bezug auf die übrigen von der Flößerei auf den genannten beiden 
lüssen zu erhebenden Abgaben vorerst eine Aenderung nicht eintritt. 
Den Erhebungsämtern wird hierüber besondere Weisung zukommen. 
Stuttgart, den 12. September 1856. 
Knapp.
	        
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