273
Gewerbe-Ausstellungen, Sammlung und Ausfstellung ausgezeichneter, zu Handels-
artikeln geeigneter, inländischer Gewerbe-Erzeugnisse und dergleichen;
3) Berathung anderer Regierungsbehörden bei ihrer Thätigkeit in Absicht auf Gewerbe
und Handel;
14) Verwaltung der für die Beförderung von Gewerbe und Handel ausgesetzten Staats-
gelder (Gewerbe-Unterstützungsfonds) nach Maaßgabe der hiefür bestebenden beson-
deren Instruktion.
g. 2.
Die Aufficht auf das Zunftwesen, die Ertheilung von Gewerbe-Concessionen, die Ent-
scheidung von Gewerbe-Streitigkeiten, die Handhabung der rücksichtlich der Gewerbe-Ausübung
bestegenden Polizei-Vorschriften verbleibt dem Geschäftskreise ver Regierungs-Bebörden.
#S 3.
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel ist die den Handels= und Gewerbekammern
knächst vorgesetzte Stelle. An sie haben die Kammern mit ihren Wünschen und Anträgen
¾ zu wenden, durch dieselbe stehen sie mit einander in Verbindung und ebenso empfangen
dieselben durch sie die Weisungen und Entschließungen des Ministeriums des Innern.
K. 4.
Insbesondere hat die Centralstelle darüber zu wachen, daß die Handels= und Gewerbe-
ammern siets vorschriftmäßig besetzt sind und sich innerhalb des ihnen zustehenden Wir-
ungskreises bewegen; sie hat namentlich dann, wenn sich in dieser oder jener Richtung
nstäͤnde ergeben, zum Zwecke der Ergänzung der Mitglieder, der Zurückweisung einer
ammer in ihren vorschriftmäßigen Wirkungskreis, oder der anderweiten Besetzung dersel-
en die geeigneten Anträge zu siellen.
g. 5.
Dem Vorstande der Centralstelle steht es zu, die Mitglieder der Handels- und Ge-
Ansbekammern durch ihren Vorstand in außerordentlicher Weise zusammenberufen zu lassen,
uch in solchem Falle, so wie sonst bei wichtigeren Verhandlungen ihren Sitzungen anzu-
vohnen und an den Berathungen Theil zu nehmen, oder andere Mitglieder der Central-
elle zu einer solchen Theilnahme abzuordnen.
II. Von der Organisation der Centralstelle.
F. 6.
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel ist dem Ministerium des Innern unter-
ordnet.