Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Die Geschäftsleitung besorgt ein Vorstand mit den Befugnissen und Verpflichtungen 
eines Collegial-Direktors. Den Vorsitz kann auch der Departements-Chef übernehmen, 
wenn die Wichtigkeit des Gegenstandes ihm solches angemessen erscheinen läßt. 
S. 7. 
Die Centralstelle bestebt außer dem Vorstande aus administrativen und technischen 
Beamten, aus Lebrern an gewerblichen Unterrichts-Anstalten und aus Beiräthen aus dem 
Handels= und Gewerbestande. 
K. 8. 
Die Beamten und Lehrer der Centralstelle werden durch Königliche Ernennung zu 
Mitglievern der Centralstelle berufen. 
Der Regierung bleibt vorbehalten, zu den Berathungen der Centralstelle einzelne, mit dem 
Gegenstande derselben besonders vertraute Beamte abzuordnen; auch kann derselben ein stän- 
viger Commissär des Ministeriums des Innern mit berathender Stimme beigeordnet werden- 
8. 9. F 
Die Beiräthe der Centralstelle werden durch die Handels= und Gewerbekammern nach 
möglichst gleichem Verhältnisse gewählt. « 
Die Zahl derselben beträgt mindestens zwölf und ist jedenfalls doppelt so groß, als 
die der Beamten mit Ausschluß der Lehrer. 
Bei der Wahl ist die Kammer weder auf ihre Mitglieder, noch auf die. Angehörigen 
ihres Bezirks beschränkt. - 
Die Gewählten unterliegen der Bestätigung des Ministeriums des Innern. 
8. 10. 
Beirath der Centralstelle kann nur derjenige seyn, welcher unbescholtenen Rufes ist, in 
guten Vermögens-Verhältnissen sich befindet, und für eigene Rechnung allein, oder als Ge- 
sellschafter ein Handelsgeschäft oder Gewerbe von bedeutenderem Umfange betreibt oder be- 
trieben hat, oder ein solches als technischer oder kaufmännischer Vorstand leitet oder ge- 
leitet hat. 
Wenn einer der Beiräthe eine dieser Eigenschaften verliert, so hat er aus dem Col- 
legium auszutreten. In Anstandsfällen erkennt hierüber nach vorgängiger Vernehmung 
der Centralstelle das Ministerium des Innern. 
g. 11. 
Das Amt der Beiräthe ist ein Ehrenamt. 
Die Beiräthe versehen ihre Stelle vier Jahre. Alle zwei Jahre tritt die Hälfe 
derselben aus. Die Austretenden können sogleich wieder gewählt werden.
	        
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