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8. 18.
Dem Verwaltungs-Ausschusse kommt zu: die Begutachtung von Erfindungs= und Ein-
fübrungs-Patenten, von Patent= und Gewerbe-Streitigkeiten, von Zunft-Angelegenheiten,
Hauftirsachen, Markt-Concesssonen und ähnlichen Gegenständen; die Stellung aller — der
Centralstelle obliegenden Anträge auf Anstellung und Entlassung von Staatsdienern, die
Verwilligung von Reise= und Gewerbe-Unterstützungen von mehr als fünfzig bis dreihun-
vert Gulden für eine einzelne Unternehmung, wenn dabei keine Abweichung von allgemei-
nen Grundsätzen Statt findet, die Behandlung anderer Gegenstände, welche der Natur der
Sache nach nur von in öffentlichen Mlichten stehenden Personen besorgt werden können,
die Ausführung gefaßter Beschlüsse, soweit solche eine collegiale Berathung erfordert, sowie
Gegenstände, über welche sämmtliche Handels= und Gewerbekammern Gutachten abgegeben
haben, sofern diese in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen und der Gegenstand dring-
lich ist.
Von allen Beschlüssen des Verwaltungs-Ausschusses in Angelegenheiten der Gewerbe-
Beförderung ist in der nächsten unter Zuziehung der Beiräthe abgehaltenen Sitzung diesen
Mittheilung zu machen. «
s.19.
In den Sitzungen des gesammten Collegiums der Centralstelle müssen, um einen guͤl-
tigen Beschluß fassen zu können, mit Einschluß des Vorstands, wenigstens steben Mitgliever
anwesend seyn.
Bei der Abstimmung sind zuerst die Beamten und sodann die übrigen Mitglieder nach
der Sitzordnung aufzurufen.
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit sämmtlicher Anwesenden. Bei wich-
tigeren Angelegenheiten ist die Abstimmung jedes Mitglieds in dem Protokolle kurz zu bemer“
ken. Jedes Mitglied ist außerdem berechtigt, seine Ansscht schriftlich zu Protokoll zu geben.
Bei Mittheilung von Gutachten an andere Behörden ist die Ansicht der Beamten und
Lehrer, falls sse von dem Gesammt-Beschlusse abweicht und die Angelegenbeit zu den wich-
tigeren gehört, stets besonders anzuführen.
Ebenso ist die Ansicht der Minderheit auf deren Verlangen darin aufzunehmen.
8. 20.
Der Berathung des Gesammt-Collegiums unterliegen:
1) allgemeine Anordnungen Behufs der Mlege von Gewerbe und Handel, sowie die Begut
achtung aller wichtigeren volkswirthschaftlichen, commerziellen oder technischen Fragen;
2) die in 8. 4 genannten Maaßregeln in Beziehung auf einzelne Handels- und Ge-