Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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werbekammern oder deren Mitglieder, der Antrag auf Enthebung eines Mitglieds 
des Beiraths-Collegiums von seiner Stelle (§. 10), und die Begutachtung der Be- 
rufung von Beiräthen in den Fällen des §. 14; 
3) die Annahme und Entlassung des der Centralstelle beigegebenen kaufmännischen und 
technischen Personals: Musterlager-Verwalter, Wanderlehrer u. s. w.; 
4) Anträge der Handels= und Gewerbekammern, sowie einzelner Beiräthe auf neue oder 
veränderte Einrichtungen und Vorschriften in Handels- und Gewerbe-Angelegenheiten; 
5) die Festsetzung der allgemeinen Grundsätze über die Unterstützung von Gewerbe und 
Handel, sowie die Verwilligung von Unterstützungen an einzelne Gewerbe-Unterneh- 
mungen oder einzelne Gewerbe-Zöglinge, sofern solche einen Betrag von 300 Gulden 
übersteigen oder eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen Statt finden soll; 
6) der dreijährige Hauptetat und der jährliche Verwaltungsetat des Gewerbe-Unterstützungs- 
fonds, Verwendungen desselben für Beförderung der Gewerbe, soweit nicht hiefür 
besondere Normen gegeben sind (vergl. §. 23), sowie die Verwaltung des der Auf- 
sicht der Centralstelle untergebenen Stiftungsfonds; 
7) Gegenstände, welche von dem Vorstande zur Berathung in dem Gesammt-Collegium 
besonders bestimmt werden. 
8g. 21. 
Der Vorstand der Centralstelle hat in dem Verwaltungs-Ausschusse und dem Gesammt- 
ollegium nur bei Stimmengleichheit eine Stimme abzugeben. 
Derselbe hat in Gemähheit der gefaßten Beschlüsse die Ausfertigung vollziehen zu lassen. 
In Fällen, in welchen nach seiner Ueberzeugung ein Beschluß den Gesetzen oder Ver- 
ordnungen entgegensteht, oder wo er von der Vollziehung Nachtheil befürchtet, ist er befugt 
und verpflichtet, unter Bemerkung im Protokoll die Entscheidung des Ministeriums des 
unern einzuholen. 
Von derselben ist dem Collegium in der nächsten Sitzung Nachricht zu geben. 
g. 22. 
Andere ale die in den 88. 18 und 20 bezeichneten Geschäfte werden von dem Vorstande 
allein oder mit Zuziehung des ordentlichen Referenten erledigt. Setzt die Erledigung die 
ösung einer technischen Frage voraus, so hat der technische Referent mitzuwirken. 
S. 23. 
Die Verwaltung des Musterlagers steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Vorstands 
er Centralstelle. Die Anschaffungen für das Musterlager werden von dem Letzteren unter 
dsprache mit dem betreffenden Referenten und mit dem Verwalter der Sammlung an-
	        
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