Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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oder umwickelt sind, daß die Gummifäden ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt 
werden können, bei dem Eingange vom Ctr. 8 Thlr. oder 14 Fl. (Pof. 21. b); 
9) von Arrowroot, Sago und Sago-Surrogaten, so wie Tapioka bei dem Eingange 
vom Centner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. (Pos. 25. d. a); 
10) von Möhlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotenen oder 
geschälten Körnern, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, bei dem Eingange vom Centner 
15 Sgr. oder 52 ½ Kr. (Pos. 25. q. 6); 
11) von Borten, theilweise aus Seide, bei dem Eingange vom Centner 110 Thlr. oder 
192 Fl. 30 Kr. (Pos. 30. b). 
B. In Bezug auf die Tara-Sätze. 
An Tara wird verwilligt für: 
1) Phosphor (Pos. 5. a) in Blechkisten mit Wasser gefüllt, außer der tarifmäßigen 
Tara für die äußere Umschließung, noch 20 Pfund vom Centner Brutto-Gewicht; 
2) Hefe aller Art (Pos. 25. b), mit Ausnahme der Bier= und Wein-Hefe, in Körben 
7 Pfund vom Centner Brutto-Gewicht; 
3) Kaffee, rohen, und Kaffee-Surrogate (Pos. 25. m. ay, 
a) in Fässern mit Dauben von Eichen= und anderem hartem Holze und in Kisten 
12 Pfund vom Centner Brutto-Gewicht; 
b) in anderen Fässern 8 Mund vom Centner Brutto-Gewicht; 
Tac) in Ballen oder Säcken 2 PMfund vom Centner Brutto-Gewicht; 
4) Tabaksblättern, unbearbeitete und Stengel (Pos. 25. v. 1), 
a) in Ballen aus Schilf, Bast und Binsen 4 Pfund vom Centner Brutto- -Gewicht; 
b) in Ballen anderer Art 2 Pfund vom Centner Brutto-Gewicht. 
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen. 
1) In der Pos. 2. b. 2. „ungebleichtes 2c. Baumwollengarn" fällt das Wort „ge- 
zwirnte“ hinweg. 
2 In Pos. 20. „Kurze Waaren,"“ desgleichen in der Verordnung dazu vom 23. Oc- 
tober 1845 nach den Worten: „feine Parfümerien“ kommen die Worte: „wie 
solche in kleinen Gläsern, Kruken rc. im Galanterie-Handel und als Galanterie- 
Waaren geführt werden,“ in Wegfall. 
i) Der Ueberschrift der Pos. 22. „Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren“
	        
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