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ist hinzuzufügen: „d. i. Garn und Webe= oder Wirk-Waaren aus Flachs, Hanf,
Werg und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle.“
4) In der Anmerkung 1 zu Pos. 26. „Oel“ ist nach den Worten: fein Pfund Terpen-
tinöl“ einzuschalten: „oder ein Achtelspfund Rosmarinöl." f
5)DerUeberschriftderPof.30.a·,,gcfärbte:r.Seide«sindbierrtshinzuzuMM
„ferner Garn aus Baumwolle und Seide.“
6) In Pos. 30. c. ist am Schlusse beizufügen: „und Borten.“
7) Der Pos. 38. e. „farbiges 2c. Porzellan“ ist beizufügen: wigleichen Knspfe von
Porzellan, weißem und farbigem.“ s-
8) Bei der Pos. 3. „Blei,“ Pos. 6. „Eisen und Stahl,“ Pos. 19. „Kupfer und Messing-
Pos. 33. „Steine“ sind die Ueberschriften zu ergänzen durch Hinzufugung der Worte
„„und Bleiwaaren““ bei Pos. 3.
„„Eisen- und Stahl-Waaren““ bei Pos. 6.
„„Kupfer= und Messing-Waaren“ bei Pos. 19.
„„und Steinwaaren““ bei Pos. 33.
Dritte Abtheilung des Tarifs.
Von den im I. Abschnitt aufgeführten Ausnahmen unter 1. 2. und 3. fallen die un-
ter 2. und 3. hinweg.
Fünfte Abtheilung des Tarifs.
1) Die Bestimmung unter Ziff. IV. d. 2. im ersten Absatz wird dahin abgeändert:
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, bloß in ein-
sache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Matten oder *
lichem Material gepackt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom Centner
für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine gerin-
gere Tara-Vergütung für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“
2) Im zweiten Satze unter Ziff. V. wird die Ausnahme hinsichtlich der „Gold- und
Silber-Stoffe und der Bänder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beaustragt.
Gegeben, Stuttgart den 1. November 1856.
Wilheim.
Der Finanz-Minister: Auf Befehl des Königs,
Knapp. der Chef des Geheimen-Cabinets
Mauceler.