Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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ist hinzuzufügen: „d. i. Garn und Webe= oder Wirk-Waaren aus Flachs, Hanf, 
Werg und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle.“ 
4) In der Anmerkung 1 zu Pos. 26. „Oel“ ist nach den Worten: fein Pfund Terpen- 
tinöl“ einzuschalten: „oder ein Achtelspfund Rosmarinöl." f 
5)DerUeberschriftderPof.30.a·,,gcfärbte:r.Seide«sindbierrtshinzuzuMM 
„ferner Garn aus Baumwolle und Seide.“ 
6) In Pos. 30. c. ist am Schlusse beizufügen: „und Borten.“ 
7) Der Pos. 38. e. „farbiges 2c. Porzellan“ ist beizufügen: wigleichen Knspfe von 
Porzellan, weißem und farbigem.“ s- 
8) Bei der Pos. 3. „Blei,“ Pos. 6. „Eisen und Stahl,“ Pos. 19. „Kupfer und Messing- 
Pos. 33. „Steine“ sind die Ueberschriften zu ergänzen durch Hinzufugung der Worte 
„„und Bleiwaaren““ bei Pos. 3. 
„„Eisen- und Stahl-Waaren““ bei Pos. 6. 
„„Kupfer= und Messing-Waaren“ bei Pos. 19. 
„„und Steinwaaren““ bei Pos. 33. 
Dritte Abtheilung des Tarifs. 
Von den im I. Abschnitt aufgeführten Ausnahmen unter 1. 2. und 3. fallen die un- 
ter 2. und 3. hinweg. 
Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
1) Die Bestimmung unter Ziff. IV. d. 2. im ersten Absatz wird dahin abgeändert: 
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, bloß in ein- 
sache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Matten oder * 
lichem Material gepackt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom Centner 
für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine gerin- 
gere Tara-Vergütung für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“ 
2) Im zweiten Satze unter Ziff. V. wird die Ausnahme hinsichtlich der „Gold- und 
Silber-Stoffe und der Bänder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beaustragt. 
Gegeben, Stuttgart den 1. November 1856. 
Wilheim. 
Der Finanz-Minister: Auf Befehl des Königs, 
Knapp. der Chef des Geheimen-Cabinets 
Mauceler.
	        
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