Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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5) Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kall- 
äscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngefalz, letzteres nur auf besondere Erlaub- 
nißscheine und unter Controle der Verwendung; 
6) Eier; 6 
7) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher 
Flußspath in Stücken, roher Gyps, gebrannter Gypps und Kalk, Graphit (Reißblei, 
Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, Schmir- 
gel, Schwerspatp (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifen- 
erde, Töpferthon für Porzellan-Fabriken (horzelan Erde), Tripel, Umbra, Walkler- 
erde u. a.; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrerze 
vurchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude innerbalb dieser 
Grenze belegen sind; 
9) Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse.); deßgleichen frische, unausgeschälte Muscheln; 
10) Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt 
werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengel und Bunden; ferner 
Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; 
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, 
eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; 
ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erd-Pistazien); Karden oder 
Weberdisteln; 
12) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
13) Glasur= und Hafner-Erz (Alquifoux); 
14) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silber“ 
baltigen Scheidemünze; auch Kupferasche; 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebraucht 
Fabrik-Geräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen 
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, inso- 
fern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung 
ihrer Verheirathung im Lande niederlassen; 
16) Holz, Brennholz bei dem Land-Transporte, auch Reisig und in daraus, ferner 
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