Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Steine; Müblsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif= und Wetz-Steine; Tufsteine 
und Traß; 
28) Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie; 
29) Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarif Satz ausgeworfen ist; 
30)0 Torf, Torfkohlen und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
31) Treber und Trester; 
32) Weinstein. 
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer 
Abgabe unterworfen sind. 
  
Fünfzehn Silbergroschen oder ein balber Thaler Preußisch, oder zwei und fünfzig w 
ein halber Kreuzer im 241-Guldenfuß vom Centner Brutto-Gewicht wird in der Regt 
bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche im Lande, noch auch vant 
erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vot- 
hergebenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder * 
und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Centner, unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erboben 
werden:
	        
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