Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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— — 
  
olN. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
14.Thaler-Fu# 
(mit der Eintheilung 
des Thalers 
in 30stel und 24stel), 
. beim 
Eingang. Ausgang. 
Lolr. L/# Kurr. I197 
nach dem 
24½ Gulden-Fuß, 
m 
Ausgang. 
fl. kr. 
Eingang 
bel 
#fl. kr. . 
Für 
Tara 
wird veroütt 
vom Centn 
Brutto- Gewicht, 
Pfund. 
  
  
0) 
  
und darüber; desgleichen Lup- 
peneisen, Eisenbahnschienen, auch 
Roh-- und Cement-Stahl, Guß- 
und raffinirter Stal 
IP) Geschmiedetes und gewalztes Ei- 
sen (mit Ausnahme des facon- 
nirten) in Stäben von weniger 
als ½ Quadratzoll Preußisch im 
Querschit 
4) Faconnirtes Eisen in Stäben; 
desgl. Eisen, welches zu groben 
Bestandtheilen von Maschinen und 
Wagen (Kurbeln, Achsen und 
dergl.) roh vorgeschmiedet ist, in- 
sofern dergleichen Bestandtheile 
einzeln einen Eentner und daru- 
ber wiegen, auch Pflugschaaren- 
eisen; schwarzes Eisenblech, rohes 
Stahlblech, rohe (unpolirte) Ei- 
sen= und Stahlplatten; Anker, so 
wie Anker= und Schiffsketten 
Weißblech, geftrnißtes Eisenblech, 
polirtes Stahlblech, polirte Elsen- 
und Stahlplatten, Eisen= und 
Stahldrath. ... 
Anmerk. 1. Von Rohstahl, seewärts 
von der Russischen Grenze bis zur 
Weichselmündung einschließlich auf 
Erlaubnißscheine für Stahlfabriken 
eingehend, wird nur die allgemeine 
Eingangsabgabe erhoben. 
Anmerk. 2. Gelmoppertes Zalneisen 
kaonn in Baiern auf der Grenze 
von Hintelang bis zur Donau ein- 
schlließtich zu dem Zollsatze von 
1½ Thlr. (2 fl. 37½ kr.) pro 
Centner eingehen. 
Anmerk. 3. Radkranzeisen zu Eisen- 
bahnwagen wird nach Pos. (I. ver- 
  
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
  
(12) 
(12) 
  
  
  
  
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37½ — — 
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6 in Körbem- 
4 in Ballen
	        
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