Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis 
Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom 
Centner.. 19r. oder 4 /8 Kr. 
D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen durch- 
geführt wird, so wie von demjenigen, welches 
1) auf der linken Rheinseite ein= und wieder ausgeht, und 
2) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche 
Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Baiern (diesen Ort 
eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt, " 
  
und zwar: 
vom Stück. 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, htr-Sgr #le ## 
Kühen und Jungvrtzg39 
von Säugefüllen, Schweinen und Schafot. —11 
  
  
  
  
  
II. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch- 
chneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch- 
hangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kon- 
trole-Gebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen 
solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schifffahrts-Abgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der 
eser, dem Rhein und dessen Nebenslüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im 
Allgemeinen bei den in der Wiener Congreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, 
auf den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abge- 
schlossenen Uebereinkuͤnften.
	        
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