Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschrif- 
ten entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung 
oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erbe- 
bung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle, 
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangs-Amte zur Ourch- 
fuhr, 
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlage-Amte zur Versendung 
nach dem Auslande *“ 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
1 
Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großberzogthümern Baden und 
Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zoll-Centner, 
ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
935 2 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1120 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935 F = 1000 Württembergischen Pfunden, 
933##—# 1000 Sächsischen (Dresdener) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: «" — 
Zoll-Pfunde: 6 
14 = 15 Preußischen (Kurbessischen) Pfunden, 
28 — 25 Bayerischen Pfunden, «- 
2 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
11
	        
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