und
323
14 = 15 Württembergischen Pfunden,
14 = 15 Sächfischen (Dresdener) Pfunden;
Zoll-Centner:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden,
28 — 25 Bagerischen Centnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Württembergischen Centnern zu 104 Pfunden,
36 = 35 Sachsischen (Dresdener) Centnern zu 110 Pfunden.
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zu dem Waaren-
Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ cgGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (34 cGr.) oder 3 ½ Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen ent-
balten. Andere Nebenerhebungen sind ungulässig.
IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-
Gewichte erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zu-
stande, mithin in ibrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit
ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung
wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig
ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer find,
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren,
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Pa-
Pier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Netto-
Gewichtes nicht in Abzug gebracht; ebensowenig Unreinigkeiten und fremde Be-
standtheile, welche der Waare beigemischt seyn möchten.
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1) von allen verpackt transttirenden Gegenständen;