Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen 
Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt; 
3) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausbrück- 
lich festgesetzt ist; 
P) von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht 
nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung 
zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife bestimm- 
2) 
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ten Sätzen berechnet. 
Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in ein- 
fache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Matten oder 
ähnlichem Material gepackt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom 
Centner für Tara gerechnet werden, in soweit nicht in der zweiten Abtheilung 
eine geringere Tara-Vergütung für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 4 Pfund aufgeführ- 
ten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache 
Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höbere 
Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Materia 
nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das 
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Gewicht fällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für 
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Cent- 
ner zu Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, 
entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Centner zu begnügen, oder au 
Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung 1l. 2 c. und 
41 c.) findet viese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem 
Brutto-Gewichte über 6 Cenener angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur 
von 6 Centnern eine Tara bewilligt wird. 
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenstäuden, deren 
Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder
	        
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