Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

31 
4. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 13. Februar 1856. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Einberufung der Ständeversammlung. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Berechtigung der Schreiner, Glaser und 
Drechsler zu Fertigung von Anstricharbeiten. — Verfügung, betreffend die den Flößern bei der Fahrt auf 
dem Neckar von Cannstatt bis zur Landesgrenze obliegende Voraussendung von Boten, so wie die von Segel- 
schiffern und Flößern bei zusammentreffender Fahrt gegenseitig zu beobachtenden Vorsichts-Maßregeln. — Ver- 
fügung, betreffend die Uebertragung des Einzugs der Einkommenssteuer an die Ortaaceiser. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Einberufung der Ständeversammlung. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Gemäßpeit des §. 186 der Verfassungs-Urkunde haben Wir nach Anhörung Un- 
seres Geheimen-Rathes beschlossen, die getreuen Stände Unseres Königreiches auf 
Mittwoch den 20. Februar dieses Jahrs 
zum ordentlichen Landtag in Unsere Haupt= und Refdenzstadt Stuttgart einzuberufen.
	        
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