Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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bei dem Eingaugsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie 
bei a. 2. 
Waaren dagegen, welche böber belegt, ader nicht unter vorstehender Ausnahme be- 
griffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt oder 
eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt find, können unter Begleitschein- 
Controle von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Ge- 
fälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich find, 
erfolgt sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage 
entnommen werden sollen. " 
IX. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle 
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nicht über fünf Thaler oder 8/ Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter 
Menge eingehen. « 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt wer- 
den, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingebenden Waaven den Be- 
trag von fünfzig Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung bin- 
fichtlich des Betrages erheben. « 
Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge ein- 
gehen. # 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thalern oder 10½ Gulden vom 
Centner belegt find, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Men- 
gen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder 
den ganzen Viehtransport den Betrag von 10 Thalern oder 17½ Gulden nicht 
übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen 
von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit 
der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transporte eingehen- 
den Waaren solcher Art den Betrag von 10 Thalern oder 17½ Gulden nicht 
übersteigen dürfen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von 
10 Thalern oder 17½ Gulden erheben. 
o) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweiterte 
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