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8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
- Bekanntmachung, betreffend die allgemeine Rentenansaalt in Stuttgart.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge böchster Entschließung vom
29. v. M. den abgeänderten Statuten der allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart, wie
solche in der Generalversammlung der Aktionäre vom 27. December v. J. beschlossen
worden sind, die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, auch die gedachte Anstalt in
der Eigenschaft einer juristischen Persönlichkeit anzuerkennen gerubt haben; so wird vieß
biemit öffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart den 1. November 1856. Für den Minister:
der Director
Geßler.
b) Verfügung, betreffend die Gebäude-Brandschadens-Umlage für das Kalenderjahr 1857.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse und ven
muthmaßlichen Anfall von Brandschäpen im kommenden Jahre ist auf den Antrag des
K. Verwgltungsraths der Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt die Branvschadens-Umlage
für das Jahr 1857 in der Weise bestimmt worden, daß bei den Gebäuden der vritten
Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrages in den
niederen und böheren Klassen bildet (Königl. Verordnung vom 14. März 1853, FP. 12 .)
der Beitrag von Hundert Gulden Brandversicherungs-Anschlag
fünf Kreuze r
betraͤgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1857 an die Brand-
versicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßbeit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revistons-Geschäfte und der Umlage in den einze
nen Gemeinden, so wie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge
Sorge zu tragen und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf ven 1. Mäz
könftigen Jahrs an den Verwaltungsrath der Brandversi cherungs-Anstalt. einzusenden.
Stuttgart den 27. November 1856. Linden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.