Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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1) entweder die durch Unsere Verordnung vom 22. August 1843 (§. 15) angeord- 
nete Prüfung im Straßen-, Brücken= und Wasser-Baufache mit Erfolg erstanden, 
oder 
2) ibre Befähigung durch genügende Erstehung einer besonderen Prüfung im Wasser- 
baufache nachgewiesen haben. 
K. 2. 
Die Prüfung im Wasserbaufach wird in Stuttgart von einer aus zwei Bauräthen 
des Departements des Innern und einem Lehrer der polhtechnischen Schule bestehenden 
Commission vorgenommen. 
S. 3. 
Die Prüfung erfolgt in der Regel im Laufe des Monats März jeden Jahrs. Wenn 
jedoch nur ein Candidat vorhanden ist, so kann derselbe auf die Prüfung des nächsten 
Jahres verwiesen werden. 
Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung find bis zum 15. Januar jeden Jahrs 
dem Oberamt des Aufenthaltsorts zu übergeben und von diesem ungesäumt der Ministerial- 
Abtheilung für den Straßen= und Wasser-Bau vorzulegen. 
Der Candidat hat sich zugleich auszuweisen über 
1) das zurückgelegte 21ste Lebensjahr, 
2) den Besttz eines Gemeindegenossenschafts-Rechts, 
3) gute Aufführung 
und 
4) einen dem gewählten Ruf entsprechenden Bildungsgang. 
Wo möglich find hier auch einige Zeichnungen von größerer Ausdehnung beizulegen, 
deren Verfertigung durch den Candidaten obrigkeitlich bezeugt wird. 
8. 4. 
Die für zulassungsfähig erkannten Candidaten werden durch die Prüfungs-Commisston 
speziell vorgeladen, die übrigen werden entweder zur Ergänzung der vorhandenen Mänge 
aufgefordert, oder unter Angabe des Grundes von ibrer Zurückweisung in Kenntni 
gesetzt. 
· s.5. 
Bei der Prüfung werden Fragen zu mündlicher und schriftlicher Beantwortung und 
praktische Aufgaben zur Lösung vorgelegt.
	        
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