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g. 6.
Der Gebrauch von Büchern und anderen literarischen Hülfsmitteln ist, mit alleiniger
Ausnahme der Logarithmentafeln, den Prüfungs-Candidaten untersagt.
Ein Candidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prü-
fungs-Commisston von der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber seine Verfehlung erst spä-
ter zur Anzeige kommt, so wird ihm kein Prüfungs-Zeugniß ausgestellt, oder das bereits
ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen.
Geleiche Ahndung trifft diejenigen Candivaten, welche Andern während der Prüfung
- irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und Aufgaben behülflich find oder
ihre Hülfe annehmen.
S. 7.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1) Arithmetik in Zahlen und Buchstaben mit Inbegriff der Lehre von den Gleichungen
der zwei ersten Grade, von den Proportionen und Logarithmen und dem Ausziehen
der Quadrat= und Kubis-Wurzeln; .
Fertigkeit in der Aufnahme und dem Zeichnen von Situationsplanen, im Nivel-
2)
liren und dem Aufzeichnen des Ergebnisses, so wie in Prüfung der Richtigkeit des
Nivellir-Instruments;
3) Bekanntschaft mit den Instrumenten zum Messen der Geschwindigkeit des Wassers
und mit der hierin bei Bächen und Flüssen zu beobachtenden Verfahrungs= und
Berechnungs-Weise;
4) Kenntniß der Grundzüge der Hydrostatik und Hydraulik und Fertigkeit im Aufneh=
men und Berechnen der ausströmenden Wassermenge bei Ueberfällen und Schützen-
öffnungen mit Bezeichnung der Einwirkungen der Contraction;
5) Fertigkeit in der Berechnung der Wirkung einer gegebenen Wassermenge und des
Gefälls nach Pferdekräften und des Nutzeffekts auf die verschiedenen Arten von
Wasserrädern, so wie Bekanntschaft mit der Construction vertikaler und horizon-
taler Wasserräder;
6) Fertigkeit in Berechnung der Stauhöhe und Stauweite bei Ueberfall- und Grund-
Wehren oder sonstigen Einengungen oder Rückstauungen des Wassers, sodann der
Zu= und Abnahme der Geschwinvigkeit bei dem Steigen und Fallen des Wassers;