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7) genaue Bekanntschaft mit der inneren Einrichtung der im Lande gewoͤhnlichen Ge-
treidemuͤhlen und ihrem Betrieb, mit den hieher bezüglichen Gesetzen und Verord-
nungen, mit dem Mühlwasserbau und den Bedingungen, nach welchen der Einflaß
desselben auf die Ufer, die umliegenden Güter und die nächsten weiter auf= oder
abwärts gelegenen Wasserwerke sich richtet; endlich
8) Fähigkeit zu klarer und geordneter Abfassung von Protokollen und Gutachten, so
wie der Dienst-Correspondenz.
g. 8.
Candidaten, welche die Prüfung mit Erfolg erstanden haben, erlangen biedurch zu-
gleich die Befähigung zu Bekleidung der durch Unsere Verordnung vom 7. Oktober 1840
geschaffenen Mühlschauerstellen.
S. 9.
Den mit Erfolg geprüften Candidaten wird ein von den Mitgliedern der Prüfungs
Commission und dem Vorstande der Ministerial-Abtheilung für den Straßen-, Brücken- und
Wasserbau unterfertigtes Zeugniß über ihre Befähigung zu den in F. 1 bezeichneten Ver-
richtungen ausgestellt. Auch werden dieselben öffentlich benannt.
F. 10.
Die Bestimmung in §. 1 der gegenwärtigen Verordnung tritt mit dem 1. Januar
1858 in Kraft.
Uebrigens bleibt es Unserem Ministerium des Innern vorbehalten, die derzeit an-
gestellten Oberamts-Mühlschauer, welche sich durch ihre Leistungen über ihre Befähigung
zu den in §. 1 genannten Verrichtungen ausgewiesen haben, von Erstehung der jetzt vor-
geschriebenen besonderen Prüfung zu entbinden.
Der Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung im Jahre 1857, so wie der Anmeldung
zu solcher wird von Unserem Ministerium des Innern besonpers bestimmt werden. .
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt
Gegeben, Stuttgart den 28. November 1856.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befebl des Königs“
der Chef des Geheimen-Cabinets
Maucler.