Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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eine Verhandlung zweckmäßiger mit der Partei selbst vorgenommen wird, das per- 
sönliche Erscheinen derselben zu verfügen. 
Wenn es nicht nöthig ist, daß die Partei selbst erscheine, oder eine Prozeßhandlung 
persönlich vornehme, sind gerichtliche Auflagen und Eröffnungen in der Regel an 
den Anwalt zu richten, da die Partei durch dessen Aufstellung die Absicht zu erken- 
nen gegeben hat, den Rechtsstreit, soweit dieß zulässig ist, durch ihn führen zu 
lassen. 
Hat die Partei selbst zu bandeln, so ist ihr Anwalt von dem Gerichte nicht mit 
vorzuladen. Er kann in einem solchen Fall nur als Beistand, nicht als Stellver- 
treter ver Partei auftreten, und dieser muß es freistehen, ob sie ihn beiziehen will 
oder nicht. 
Ebensowenig ist der Anwalt von Vorladungen oder andern Verfügungen, welche an 
die Partei selbst ergehen, nothwendig in Kenntniß zu setzen, da dieß den Gerichten 
nirgends zur Mlicht gemacht ist. ( 
Dagegen hat das Gericht die Partei, wenn diese selbst vorgeladen wird, darauf 
aufmerksam zu machen, daß es ihr freisteht, ihren Anwalt zu der Verbandlung 
beizuziehen. 
Beschlossen im Civil-Senate des K. Obertribunals, 
44. Mai 4350 
Stuttgart den ## S###1 
Harpprecht. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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