Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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g. 3. 
Wer eine Eintragung in die Eintragsrolle verlangt, hat seinen Antrag schriftlich oder 
zu Protokoll bei dem Stadtrath in Leipzig zu stellen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, 
so muß die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. 
Der Vorlegung der Schriftwerke 2c. oder der Urkunden, auf welche die nachgesuchte 
Eintragung sich bezieht, bedarf es nicht. 
S. 4. 
Die Eintragsrolle wird in zwei gleichlautenden Exemplaren nach dem anliegenden For- 
!5 mular A. geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem Verschluß gehalten, das zweite 
Exemplar ist zur öffentlichen Einsicht auszulegen. 
Die eingehenden Anträge 2rc., sowie die erlassenen Verfügungen werden in einem Akten- 
stücke vereinigt. 
Zu der Eintragsrolle wird ein alphabetisches Register nach dem Formular B in einem 
—Hen geführt. 
8. 6. 
O.g 
Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Eintragsschein) 
nur auf besonderes Verlangen ertheilt. Die Eintragsscheine sind nach dem Formular C. 
auszustellen. 
S. 6. 
Jede Eintragung wird, sobald sie bewirkt worden ist, im Börsenblatt für den deutschen 
Buchhandel öffentlich bekannt gemacht. 
8. 7. 
Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann gestattet. 
8. 8. 
Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus 
der Eintragsrolle wird vom Stadtrath zu Leipzig eine Gebühr von je 15 Sgr. erhoben. 
Diese Gebühren sind von dem Antragsteller im voraus zu entrichten oder können auf 
seinen Wunsch mittelst Postvorschuß eingezogen werden. 
Berlin, den 7. Dezember 1870. 
Das Bundeskanzler-Amt. 
Delbrück.
	        
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