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Gewerbes berechtigt, alle solche Gegenstände, mögen sie dieselben selbst angefertigt haben
oder nicht, mit Farben anzustreichen.
Die Verfügung vom 20. August 1840 ist aufgehoben. ·
b Vorstehendes wird hiemit den Betheiligten so wie den Polizeibehörden zur Keuntniß
Hebracht.
Stuttgart den 25. Januar 1856. Linden.
b) Verfügung, betreffend die den Flößern bei der Fahrt auf dem Neckar von Cannstatt bis zur
Landesgrenze obliegende Voraussendung von Boten, so wie die von Segelschiffern und Flößern
bei zusammentreffender Fahrt gegenseitig zu beobachtenden Vorsichts-Maßregeln.
Zu Vollziehung des Art. 61 der Neckarschifffahrts-Ordnung (Reg. Blatt vom Jahr
1843, S. 170), so wie zur Ergänzung der Verfügung vom 23. Mai 1847 über die bei
zusammentreffender Fabrt auf dem Neckar von Schiffern und Flößern zu beobachtenden
orsichtsmaßregeln (Reg. Blatt vom Jahr 1847, S. 231) werden nachstehende Vorschrif-
ben ertheilt.
F. 1.
Die Flößer haben bei der Fahrt auf dem Neckar von Cannstatt an abwärts ihrem
loße einen Boten vorauszuschicken, um die auf dem Strome oder in dem Hafen befind-
lihen Schiffe, die Wasserwerksbesitzer und Brücken= und Schleußen-Aufseher wegen der
erforderlichen Sicherheitsmaßregeln von der Ankunft des Floßes in Kenntniß zu setzen.
Der Bote muß dem Floße wenigstens eine halbe Stunde vorhergehen, zum Zeichen
einer Bestimmung eine aus sechszehen abwechselnden rothen und schwarzen Feldern beste-
ende Flagge mit sich führen und bei seinem Gang den Leinpfad einhalten.
Die Floßführer haben dem Boten einzuschärfen, die zu Berg entgegenkommenden
dundsbooie und Segelschiffe, so wie die Wasserwerks-Besitzer, Brücken= und Schleußen=
usseber über die Annäherung des Floßes in geeigneter Weise zu versländigen und zu
arnen.
g. 2.
Die auf der Stromstrecke zwischen Cannstatt und Heilbronn befindlichen Krümmungen,
fen und engen Stellen, an welchen von den Schiffern und Floßfuͤhrern zur Verhü-
ung gefährlichen Zusammentreffens besondere Vorsichtsmaßregeln getroffen werden müssen,
ind in dem Anhange verzeichnet.
Intie