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Namen eines bestimmten Inhabers oder auf jeden Inbaber (au porteur) stellen zu
en.
Nachdem vermöge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
. b. M. die gedachte Erhöhung des Grundkapitals der Fabrik unter den in den neuen
Statuten enthaltenen näheren Bestimmungen genehmigt worden ist, so wird dieß unter dem
Anfugen öffentlich bekannt gemacht, daß nach §. 8 der Statuten kein Aktionär für mehr
als den Betrag seiner Aktie haftet.
Stuttgart den 13. März 1856.
Linden.
b) Verfügung in Betreff der Beschaffenheit der Simri-Meßgeschirre.
Zur Beseitigung der aus der ungleichen Beschaffenheit der Simri-Meßgeschirre beim
Messen von Früchten, Kartoffeln rc. sich ergebenden Mißstände wird Nachstehendes verfügt:
1) die Länge des Durchmessers eines Simri-Meßgeschirrs soll im Lichten mindestens
1 Fuß, 2 Zoll, 5 Linien und höchstens 1 Fuß, 3 Zoll betragen.
2) Simri-Meßgeschirre, deren Durchmesserlänge sich nicht innerhalb der im Pkt. 1
bezeichneten Grenzen befindet, dürfen künftig auf öffentlichen Märkten und auch
sonst bei Messungen, welche durch obrigkeitlich bestellte Messer geschehen, nicht
mehr gebraucht werden.
3) Neue Simri-Meßgeschirre dürfen künftig nur dann gepfechtet werden, wenn die
Länge ihres Durchmessers der in Pkt. 1 ertheilten Vorschrift entspricht und der
Inhalt genau 942 ½ Kubikzoll beträgt.
4) Bei den periodisch vorzunehmenden Visitationen der Maße (vergl. General-Reseript,
die neue Maßordnung betreffend, vom 30. November 1806, §§. 42 u. 43) find
diejenigen Simri-Meßgeschirre, deren Durchmesserlänge der im Pt. 1 ertheilten
Vorschrift nicht entspricht, an der Außenseite durch Einbrennen einer Kreislinie
mit durch deren Mittelpunkt gehenden Kreuzlinien zu bezeichnen.
Die Bezirks= und Ortspolizeibehörden haben sich die Vollziehung dieser Vorschriften
angelegen seyn zu lassen.
Stuttgart den 17. März 1856.
Linden.