Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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e) Berfügung, betreffend das Flößen von Eichenstämmen in sogenannten Schollen auf dem Neckal 
von Cannstatt bis Jaxtfeld. 
Nachdem das Flößen von Eichenstämmen, welche in sogenannte Schollen gebunden 
sind, auf dem Neckar in neuerer Zeit eine größere Ausdehnung erlangt hat, so werden für 
den Betrieb dieser Flößerei mit höchster Genehmigung vom 20. dieses Monats folgende 
Bestimmungen gegeben: " 
S. 1. 
Bezüglich der Anlegung und Ausrüstung der Einbindstätten, der Hanvhabung der 
Ordnung auf denselben, der Einhaltung der Anlandstätten durch die Schollenflößer, so wie 
der Sicherungs-Maßregeln bei Hochgewässern sind die für das Flößen tannenen Langhol 
zes durch die S§. 1—6 der Ministerial-Verfügung vom heutigen Tage ertheilten Vorschrif 
ten gleichmäßig zu beobachten. « 
Nur tritt in Beziehung auf die Befestigung der Eichenschollen der Unterschied ein, 
daß diese in gleicher Weise, wie die Schiffe am Ufer zu befestigen und die noch ungebun- 
denen Stämme so zu verwahren sind, daß solche vom Hochwasser nicht fortgerissen werden 
können. 
S. 2. 
Den Flößern von Eichenschollen ist gestattet, die an der Neckar-Wasserstraße für die 
Schifffahrt von Staats wegen eingerichteten Schleusen oder Schiffsgassen zur Durchfafe 
zu benützen. 
Die Erlaubniß ist jedoch stets widerruflich. 
S. 3. 
Wenn der Wasserstand auf den Nullpunkt des Pegels in Cannstatt gesunken ist, varf 
keine Scholle mehr geflößt werden. 
Auch bei dem gewöhnlichen niederen Wasserstande dürfen die Schollen überhaupt nicht 
so tief im Wasser gehen, daß die Eichenstämme die Trempelschwellen oder Schleusenböden 
streifen. 
g. 4. 
Von Cannstatt bis Marbach dürfen die Schollen nicht über 80 Fuß lang seyn, von 
Marbach bis Jartfeld ist eine Länge von 120 Fuß gestattet; dagegen ist dieses Längen“
	        
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