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e) Berfügung, betreffend das Flößen von Eichenstämmen in sogenannten Schollen auf dem Neckal
von Cannstatt bis Jaxtfeld.
Nachdem das Flößen von Eichenstämmen, welche in sogenannte Schollen gebunden
sind, auf dem Neckar in neuerer Zeit eine größere Ausdehnung erlangt hat, so werden für
den Betrieb dieser Flößerei mit höchster Genehmigung vom 20. dieses Monats folgende
Bestimmungen gegeben: "
S. 1.
Bezüglich der Anlegung und Ausrüstung der Einbindstätten, der Hanvhabung der
Ordnung auf denselben, der Einhaltung der Anlandstätten durch die Schollenflößer, so wie
der Sicherungs-Maßregeln bei Hochgewässern sind die für das Flößen tannenen Langhol
zes durch die S§. 1—6 der Ministerial-Verfügung vom heutigen Tage ertheilten Vorschrif
ten gleichmäßig zu beobachten. «
Nur tritt in Beziehung auf die Befestigung der Eichenschollen der Unterschied ein,
daß diese in gleicher Weise, wie die Schiffe am Ufer zu befestigen und die noch ungebun-
denen Stämme so zu verwahren sind, daß solche vom Hochwasser nicht fortgerissen werden
können.
S. 2.
Den Flößern von Eichenschollen ist gestattet, die an der Neckar-Wasserstraße für die
Schifffahrt von Staats wegen eingerichteten Schleusen oder Schiffsgassen zur Durchfafe
zu benützen.
Die Erlaubniß ist jedoch stets widerruflich.
S. 3.
Wenn der Wasserstand auf den Nullpunkt des Pegels in Cannstatt gesunken ist, varf
keine Scholle mehr geflößt werden.
Auch bei dem gewöhnlichen niederen Wasserstande dürfen die Schollen überhaupt nicht
so tief im Wasser gehen, daß die Eichenstämme die Trempelschwellen oder Schleusenböden
streifen.
g. 4.
Von Cannstatt bis Marbach dürfen die Schollen nicht über 80 Fuß lang seyn, von
Marbach bis Jartfeld ist eine Länge von 120 Fuß gestattet; dagegen ist dieses Längen“