Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

45 
maaß in Jaxtfeld auf das für den unteren Neckar durch die Ministerial-Verfügung vom 
1849, §. 2 vorgeschriebene Maaß von 80 Fuß wieder zurückzubringen. 
Von Cannstatt bis Marbach darf die Breite der Schollen 14 Fuß und von da bis 
Vartfeld 15 Fuß nicht überschreiten. 
g. 5. 
Die Eichenstämme, welche in Schollen gebunden werden, müssen gehörig und in der 
Weise behauen seyn, daß keine Aeste vorstehen. 
Die Eichenschollen müssen mit einem Steuerruder und den nöthigen Tauen ausgerü- 
auch bei einer Länge bis zu 80 Fuß mit je zwei Mann, bei einer Länge bis zu 
120 Fuß aber mit je drei Mann besetzt seyn, von welchen einer ein gelernter Schiffer 
seyn muß. 
Wenn mehrere Schollen zugleich geflößt werden, so müssen dieselben außerdem von 
dem Floßeigenthümer oder von einem Oberflößer, welcher mittelst einer gerichtlich beglau- 
igten Vollmacht sich über die Befugniß zu Vertretung des Eigenthümers auszuweisen 
vermag, begleitet seyn. 
Mehr als sechs Schollen dürfen nicht zusammengeflößt und vurchgeschleust werden. 
S. 6. 
An gefährlichen Stellen ist vor der Einfahrt Wahrschau zu halten, namentlich auf 
er Markung Hofen am sogenannten Saugraben, bei Benningen am Sirndel, bei Kalten- 
westen an der hangenden Mühle. 
et, 
g. 7. 
Die Schollen haben vor den Schleusen oder Schiffsgassen geordnet Hinter einander 
zu halten und den Schleusenwärter von ihrer Ankunft in Kenntniß zu setzen, und zwar 
in Hofen oberhalb der Fähre, 
in Marbach am Zimmerplätzle, 
in Kleiningersheim oberhalb des Einlaufs, 
in Mundelsheim oberhalb der Schleuse, 
in Hessigheim deßgleichen, 
in Besigheim oberhalb des Einlaufs, 
„in Kirchheim unter der Eisenbahndurchfahrt, und 
in Heilbronn oberhalb der Reckarbrücke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.