Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Bei dem Passiren der Schleusen haben die zu Berg fahrenden Schiffe den Vorrang 
vor den Eichenschollen. 
Thalschiffe und Schollen werden in der Rangordnung gleichgestellt. 
g. 8. 
Für den Durchgang der Schollen durch die Schleusen und Schiffsgassen haben die 
Wasserwerks-Besitzer keinerlei Gebühren anzusprechen. Nur wenn der Schollenstößer aus- 
nahmsweise das Zustellen einer oder mehrerer Fallen von dem Wasserwerks-Besitzer ver- 
langt, gebührt dem letzteren eine Entschädigung, welche durch Privat-Uebereinkunft festzu- 
setzen ist. « 
Im Streitfalle erkennt über den Betrag der Entschädigung das Oberamt nach Ver- 
nehmung der Wasserbau-Inspection. 
Nachwasser können die Schollenflößer nur so viel ansprechen, als von jeher für Schiffe 
gebräuchlich war?). 
8. 9. 
Die Uebertreter dieser Vorschriften sind je nach der Größe der Verfehlung und des 
angerichteten Schadens, vorbehältlich der Ersatzansprüche der Beschädigten, nach Maaßgabe 
des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oetober 1839 mit einer Geldbuße von Einem 
Gulden bis dreißig Gulden zu belegen, und es müssen die Eichenflöße, wenn es sich um 
eine Verfehlung gegen die §§. 4 und 5 dieser Verfügung handelt, beim nächsten Anland“ 
platz in den vorschriftsmäßigen Stand gebracht werden. 
Stuttgart den 26. März 1856. 
Linden. 
*) Hiezu wird bemerkt: 
a) daß das herrschaftliche Wehrstück in Hofen von dem Werkbesitzer nicht aufgesetzt werden darf, 
b) daß in Hessigheim zur Floßgasse von dem Werkbesitzer so viel Wasser abzugeben ist, als früher 
durch den Aalkober abfloß, was dem Maaße von zwei Flöcklingen gleichkommt, 
und 
c) daß von dem Mühlbesitzer in Kirchheim verlangt werden kann, daß die Falle des Gerbrads und 
des Aalkobers zum freien Abzug des Wassers stets offen gehalten werde.
	        
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