Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Für Commenthure erster Klasse: 
Ein in acht Spitzen ausgehendes, mit weißem Schmelzwerk uberzogenes — in Golo 
eingefaßtes Kreuz, das in seinen vier Winkeln kleinere Zwischenstrahlen von hellem Golde 
zeigt. In der Mitte des Kreuzes ein runder Schild von weißem Schmelzwerk mit der 
Namens-Chiffre F. und einer Krone darüber in Gold. Rings um den Schild auf einem 
Ringe von blauem Schmelzwerk der Wahlspruch: „Gott und mein Recht.“ 
Ein in acht Spitzen sich endigender Stern, zwischen dessen vier in Silber ausgeführten 
Hauptfeldern kleinere Zwischenstrahlen in hellem Golde hervortreten. Der Mittelschild des 
Sterns zeigt auf goldenem Grunde das Bild des verewigten Königs Friedrich in mattem 
Golde, umgeben von einem Ringe aus blauem Schmelzwerk, worauf der Wahlspruch: 
„Gott und mein Recht." 
Für Commenthune zweiter Klasse: 
Dasselbe Kreuz wie bei den Commenthuren erster Klasse. 
Für Ritter: 
CEin kleineres in acht Spitzen ausgehendes — mit weißem Schmelzwerk übergogenes, 
in Gold eingefaßtes Kreuz, in dessen Mitte ein runder, von einem goldenen Ringe um- 
gebener weißer Schild die Namens-Cpiffre F. mit einer Krone darüber in Gold zeigt und 
in dessen vier Winkeln kleinere Zwischenstrahlen von hellem Golde sichtbar sind. 
Die Farbe des Ordensbandes ist königsblau. 
4. 
Das Großkreuz wird an breitem Bande, welches über die rechte Schulter nach der 
linken Hüfte geht, der Stern auf der linken Seite der Brust getragen. 
Von den Commenthuren wird das Kreuz an einem schmäleren Bande um den Hals, 
don den Commenthuren erster Klasse daneben der Stern auf der linken Seite der Brust, 
von den Rittern das Kreuz am Knopfloche getragen. 
5. 
ne Die Mitglieder des Ordens haben die dadurch erhaltene Würde in ihre Titel aufzu- 
aen uu Von den Großkreuzen ist der Ordensstern dem Wappenschilde zu unterlegen; 
* den Commenthuren der Orden an einem Bande um den Wappenschild herum, von 
Rittern an einer Schleife unter dem Schilde anzubringen.
	        
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