Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Fuͤr  die  Flößerei  auf  dem  obern  Neckar  dagegen  kommen  folgende  Vorschriften  zur
Anwendung.
»  Die  Länge  der  Flöße  darf  den  Verhältnissen  der  Floßstraße  entsprechend  1200  Fuß
nicht  übersteigen.
»  Die  Breite  der  Flöße  richtet  sich  nach  der  Durchlaßweite  der  Floßgassen  und  wird
bienach  je  nach  den  bestebenden  Verhältnissen  geordnet.
Zur  Zeit  darf  die  Breite  der  Flöße  13  Fuß  nicht  übersteigen,  wobei  jedoch  wegen
n  Aneinandergehens  der  Gestöre  beim  Fahren  der  Flöße  ein  Schuh  weiter  zugelaswird.

Uebrigens  ist  gestattet,  daß  Flöße  des  obern  Reckars  auch  schon  unterhalb  Heilbronn
n  den  biezu  geeigneten  Stellen  des  Flusses  in  die  für  den  untern  Neckar  vorgeschriebene
ange  und  Breite  umgebunden  werden;  in  welchem  Falle  jevoch  die  für  die  Flußstrecke  von
dartfeld  abwärts  vorgeschriebene  Mannschaftzahl  erforderlich  ist.
we  Die  Uebertretung  obiger  Vorschriften  wird  für  jedes  zu  breite  Gestör  mit  1  fl.  und
v  er  Ueberschreitung  des  Längenmaaßes  mit  10  fl.  bestraft.  Außerdem  müssen  die  Fläße
e  vorgeschriebene  Länge  und  Breite  gebracht  werden.
K.  9.
Bezüglich  der  Bemannung  der  den  untern  Neckar  von  Jarxtfeld  an  befahrenden  Flöße
nach  der  Vorschrift  des  §.  3  der  Ministerial-Verfügung  vom  ###  1840  zu  achten.
Die  Flöße  auf  dem  obern  Neckar  aber  müssen
bei  einer  Länge  von  800  Fuß  wenigstens  nnit  45
bei  einer  Länge  von  800—1000  Fuß  wenigstens  nnit  5
schi  bei  einer  Länge  von  1000—1200  Fuß  wenigstens  mit.  6
ligen  Flößern  bemannt  seyn,  bei  Vermeidung  einer  Strafe  bis  zu  15fl.
dem  Eine  Ausnahme  hievon  ist  nur  für  die  Strecke  von  Cannstatt  bis  Jaxtfeld  und  in
S  zail-  zuläßig,  wenn  mehrere  Flöße  zugleich  geführt  werden,  so,  daß  sich  die  Mannen
  erforderlichen  Falles  gegenseitig  Beistand  leisten  können.  In  diesem  Falle  genügen
uf  der  fraglichen  Strecke  auch  bei  Flößen  von  1000  oder  1200  Fuß  Länge  je  4  Mann.
wel  Auch  muß  der  Floß  stets  von  dem  Eigenthümer  oder  einem  geübten  Floßführer,
*—  mit  einer  gerichtlich  beglaubigten  Vollmacht  sich  über  die  Befugniß  zu  Vertretung
sgenthümers  auszuweisen  vermag,  begleitet  seyn,  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  10  fl.
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