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Artikel 3.
Transitgebühren.
Zu den Gegenständen, für welche Transitgebühren nicht anzusetzen sind (Art. 15, b. des
ereinsvertrages) gebören auch die vom Porto befreiten Briefpost-Sendungen, ferner die
ketourbriefe, die unrichtig instradirten Briefe, die Kreuz= und Streifband-Sendungen und
die Waarenproben, welche im internen Verkehre zwischen zwei Gebietstheilen eines und
desselben Vereinsstaates vorkommen und durch dazwischen liegendes Gebiet anderer Vereins-
oftverwaltungen transitiren.
Artikel 4.
Beförderung mit der Briefpost.
Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum Gewichte von
4. Loth und ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als Briefpost-
endungen; schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 Loth nur dann, wenn es von
dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken
verlangt wird.
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Art. 27 des revidirten
ereinsvertrages bezeichneten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Ge-
wicht, die in den Artikeln 28 und 29 jenes Vertrages aufgeführten Dienstcorrespondenzen
aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der
dresse mit der Briefpost befoͤrdert.
Außerdem find die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost eingehenden Sen-
ungen ohne Unterschied des Gewichtes, in soferne die Vorschriften über zollamtliche Be-
dandlung nicht entgegen stehen, mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hin-
tlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpost-Sendungen
m behandeln.
Artikel 5.
Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe.
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Silber=
Koschen oder 3 Kreuzer pr. Loth zur Portotare erhalten.
vird Wenn Briefe unvollstaͤndig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt find, so
dafür das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben.
Bei Ermittlung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden die Silber-