Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Artikel  3.
Transitgebühren.
Zu  den  Gegenständen,  für  welche  Transitgebühren  nicht  anzusetzen  sind  (Art.  15,  b.  des
ereinsvertrages)  gebören  auch  die  vom  Porto  befreiten  Briefpost-Sendungen,  ferner  die
ketourbriefe,  die  unrichtig  instradirten  Briefe,  die  Kreuz=  und  Streifband-Sendungen  und
die  Waarenproben,  welche  im  internen  Verkehre  zwischen  zwei  Gebietstheilen  eines  und
desselben  Vereinsstaates  vorkommen  und  durch  dazwischen  liegendes  Gebiet  anderer  Vereinsoftverwaltungen

  transitiren.

Artikel  4.
Beförderung  mit  der  Briefpost.

Portopflichtige  Briefschaften  ohne  Werthsangabe  unterliegen  bis  zum  Gewichte  von
4.  Loth  und  ohne  Unterschied  des  Formates  durchweg  der  Behandlung  als  Briefpostendungen;

  schwerere  aber  und  bis  zum  Gewichte  von  16  Loth  nur  dann,  wenn  es  von
dem  Aufgeber  durch  einen  Beisatz  auf  der  Adresse  oder  durch  Frankirung  mittelst  Marken
verlangt  wird.

Was  die  portofreien  Gegenstände  betrifft,  so  werden  die  im  Art.  27  des  revidirten
ereinsvertrages  bezeichneten  Correspondenzen  ohne  Beschränkung  auf  ein  bestimmtes  Gewicht,

  die  in  den  Artikeln  28  und  29  jenes  Vertrages  aufgeführten  Dienstcorrespondenzen
aber  bis  zum  Gewichte  von  1  Pfund  einschließlich  auch  ohne  ausdrücklichen  Beisatz  auf  der
dresse  mit  der  Briefpost  befoͤrdert.

Außerdem  find  die  aus  dem  Vereins-Auslande  mit  der  Briefpost  eingehenden  Senungen
  ohne  Unterschied  des  Gewichtes,  in  soferne  die  Vorschriften  über  zollamtliche  Bedandlung
  nicht  entgegen  stehen,  mit  der  Briefpost  weiter  zu  befördern,  und  sowohl  hintlich

  der  Taxirung  als  auch  in  Betreff  des  Portobezuges  als  Briefpost-Sendungen
m  behandeln.
Artikel  5.
Unfrankirte  und  ungenügend  frankirte  Briefe.

Unfrankirte  Briefe  sollen  zwar  abgesendet  werden,  jedoch  einen  Zuschlag  von  1  Silber=Koschen
  oder  3  Kreuzer  pr.  Loth  zur  Portotare  erhalten.
vird  Wenn  Briefe  unvollstaͤndig  mit  Marken  oder  gestempelten  Couverts  frankirt  find,  so

dafür  das  Ergänzungs-Porto  und  der  Zuschlag  eingehoben.

Bei  Ermittlung  des  Werthes  der  verwendeten  Marken  u.  s.  w.  werden  die  Silber-