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g. 4.
Begleitbrief bei Fahrpost-Sendungen.
» Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher Form
bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben seyn, welcher mit Geld
oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert seyn darf, übrigens
entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann,
mindestens jedoch aus einem Viertel-Bogen Papier gefertigt seyn muß.
g. 5.
Erfordernisse eines Begleitbriefes.
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit der
endung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung
Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthsangabe, enthalten seyn. Der
egleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit
welchem die Sendung verschlossen ist, versehen seyn.
8g. 6.
Mehrere Fahrpoststücke zu einem Begleitbriefe.
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch nicht zugleich
tücke mit und solche ohne Werthsdeclaration.
Gephören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf
demselben der Werth von jedem Stücke besonders angegeben seyn.
KS. 7.
Signatur.
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen
Wresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals
aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der
czeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten.
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Bestim-
mungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden.
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar seyn.
g. 8.
Verpackung.
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke,