Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

63 
g. 4. 
Begleitbrief bei Fahrpost-Sendungen. 
» Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher Form 
bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben seyn, welcher mit Geld 
oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert seyn darf, übrigens 
entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, 
mindestens jedoch aus einem Viertel-Bogen Papier gefertigt seyn muß. 
g. 5. 
Erfordernisse eines Begleitbriefes. 
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit der 
endung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung 
Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthsangabe, enthalten seyn. Der 
egleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit 
welchem die Sendung verschlossen ist, versehen seyn. 
8g. 6. 
Mehrere Fahrpoststücke zu einem Begleitbriefe. 
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch nicht zugleich 
tücke mit und solche ohne Werthsdeclaration. 
Gephören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf 
demselben der Werth von jedem Stücke besonders angegeben seyn. 
KS. 7. 
Signatur. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen 
Wresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals 
aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der 
czeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Bestim- 
mungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar seyn. 
g. 8. 
Verpackung. 
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.